- 4864 - 1329. Juli 24. Breslau. neesten mont. noch synte Mar. Magdal. tage. Der Rath von Breslau schlichtet den Streit zwischen den ehrbaren Leuten, die do zu camern stehen, den Kaufleuten, und den frommen Leuten, den cromern, dahin, dass die Krämer keinerlei Wollengewand schneiden sollen und namentlich kein Tuch von Arras noch tobilsait (tobelzan, vermuthlich = Doppel-Soi, ein wollenes Futterzeug, vgl. Cod. dipl. Sil. VIII, 138) und auch kein perwer (berwer, Previen, ein leichtes Wollenzeug, auch wohl halbseiden, vgl. Cod. dipl. Sil. VIII, 136). Uebertretungen dagegen soll man richten nach der Handfeste, durch die einem jeglichen verboten ist, Gewand zu schneiden, der da nicht zu Kammern steht. Or. im Bresl. Stadtarch. Laut Text sollte die Urk. mit dem grossen Stadtsiegel versehen sein, in Wahrheit ist aber die Urk. überhaupt nicht besiegelt worden. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |